Fahrverbot Höchfeld - Verkehrsmassnahmen
Gemeindestrassen – Verkehrsmassnahmen
Fahrverbot Höchfeld
Der Gemeinderat von Kirchberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:
- Chilchweg
Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zusatztafel: Zufahrt bis Friedhof gestattet - Höchfeldweg + Chosthusweg
Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zusatztafel: Zubringerdienst gestattet - Vilbringenweg + Höchfeldweg
Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zusatztafel: Zufahrt Höchfeld 1 und Friedhof sowie landwirtschaftliche Fahrten gestattet
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsanzeiger sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gemeinderat Kirchberg, 14.11.2022
Zugehörige Objekte
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