Nach dem bernischen Steuergesetz (Art. 164, Abs. 3) erteilt die Gemeinde an Dritte Auskunft (ohne schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person) über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen, wenn die auskunftsersuchende Person den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erbringt. Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert.

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